Woman with dogs in nature Woman with dogs in nature

EU-Bestimmungen

Gelten für alle EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B- Übertragung) ausgestattet werden. Erst nach der Kennzeichnung und der eindeutigen Identifikation des jeweiligen Tieres darf die für Reisen innerhalb der EU notwendige Tollwutimpfung erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.

Bei Reisen muss der blaue Heimtierausweis (ab dem 29. Dezember 2014 neuer EU-Heimtierausweis – siehe unten) mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 29.12.2014 der EU-Verordnung Nr. 576/2013 angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne.

Neuer EU-Heimtierausweis

Anforderungen an den Tierarzt:

  • nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
  • Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes müssen mit E-Mail-Adresse angegeben werden
  • ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden
  • die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben
  • die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden
  • alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
  • bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist
  • die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind
  • ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden
  • der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren

Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden).

Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, zu dem sie gehören.

Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwutimpfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwutimpfung erhalten hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften entspricht.

Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung des Tieres bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.

Die Verordnung  (EU) Nr. 576/2013 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind, hierfür gibt es besondere Regelungen für den Handel mit Tieren. 

Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.