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Nicht gelistete Drittländer

Für alle Länder, die nicht in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt werden, gelten besondere Anforderungen. Eine Einreise mit dem Tier in eines dieser Länder ist dabei meist nicht aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland ist aber erschwert. Neben Chip / Tätowierung, nachgewiesener und gültiger Tollwutimpfung, die in dem EU-Pass oder einer Veterinärbescheinigung dokumentiert ist, ist auch ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor erforderlich (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung).

Für die erstmalige Einreise in die EU aus einem nicht-gelisteten Drittland gilt:

Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Für Jungtiere ergibt sich dadurch eine frühestmögliche Einreise mit 7 Monaten. Zudem ist als Begleitpapier ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welches die Gesundheit des betreffenden Tieres bescheinigt.

Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ist auch bei Haustieren aus der EU vorzulegen wenn:

  • das Tier in dem nicht gelisteten Drittland nachgeimpft wird,
  • die Tollwuttiter-Untersuchung dort stattfindet
  • oder ein Tierarzt, der nicht von der EU bevollmächtigt ist Eintragungen in den Heimtierausweis zu tätigen, dort Eintragung macht,

dann benötigen die Tiere zu dem Heimtierausweis zusätzlich noch ein von einem Amtstierarzt ausgefülltes Gesundheitszeugnis.

Nähere Informationen unter www.zoll.de oder www.kblv.bayern.de

Da dies für Urlaubsländer wie Ägypten, Türkei, Marokko, Thailand, Tunesien und viele andere gilt, sollten Sie auch keine Fund-, Hotel- oder Strandtiere mitnehmen!
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist. Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Anderenfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.

Künftig ist eine Einreise aus nicht gelisteten Drittländern nur noch über bestimmte Einreiseorte möglich, an denen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen sollen. Die Einreisorte sind von den Mitgliedstaaten aufzulisten und auf dem neuesten Stand zu halten. Ausnahmen gelten hier für registrierte Militär- oder Such- und Rettungshunde mit Genehmigung.

Nicht gelistete Länder – auszugsweise: