Gelistete Drittländer
Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 1)
Die Durchführungsverordnung 577/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.06.2013 enthält in Anhang II, Teil 1 folgende Länder:
- Andorra
- Färöer
- Gibraltar
- Grönland
- Island
- Liechtenstein
- Monaco
- Norwegen
- San Marino
- Schweiz
- Vatikanstadt
Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung).
Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:
Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 2)
In Anhang II, Teil 2 werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 13 der Verordnung 576/2013 beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, die folgenden Länder sind derzeit
aufgeführt:
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Aruba
- Ascension
- Australien
- Bahrain
- Barbados
- Bermuda
- Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)
- Bosnien und Herzegowina
- Britische Jungferninseln
- Chile
- Curacao
- Falklandinseln
- Fidschi
- Französisch-Polynesien
- Großbritannien und Nordirland
- Hongkong
- Jamaika
- Japan
- Kaimaninseln
- Kanada
- Malaysia
- Mauritius
- Mayotte
- Mexiko
- Montserrat
- Neukaledonien
- Neuseeland
- Singapur
- St. Helena
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- St. Martin
- St. Pierre und Miquelon
- St. Vincent und die Grenadinen
- Taiwan
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Wallis und Futuna
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 / 2013 vom 28. Juni 2013
Wer in diese Länder reist, sollte die Einreisebestimmungen bei Anreise berücksichtigen (einige Länder sind nachfolgend aufgeführt, ansonsten geben auch hier Botschaften / Konsulate Auskunft). Wer aus diesen Ländern Tiere einführt, benötigt eine Veterinärbescheinigung (zu finden unter http://www.bmel.de), ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln.